Lebensversicherer wollen unbürokratisch an Hinterbliebene der Tsunami-Toten auszahlen
Nach einer Umfrage des Gesamt-verbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erklärten vier von fünf Versicherungsunternehmen, ihnen genüge ein Schreiben des Auswärtigen Amtes, dem zufolge anzunehmen sei, dass der Versicherungsnehmer durch das Seebeben ums Leben gekommen ist.
Nach deutschem Recht gelten Katastrophenopfer, solange sie nicht identifiziert sind, als vermisst und nicht als tot. Eine Todeserklärung aber ist bislang die Voraussetzung dafür, dass Lebensversicherungen ausgezahlt werden. Vermisste können auf Antrag Hinterbliebener – „bei ernstlichen Zweifeln am Fortleben einer Person“ – nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) für tot erklärt werden, und zwar durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Vorgang nimmt oft bis zu einem Jahr in Anspruch. Daher ist die Arbeit der deutschen Identifi-kationsexperten in den Katastrophenländern nicht nur von psychologischer Bedeutung für die Hinterbliebenen, sie hat auch einen juristischen Hintergrund.